Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers beginnt nicht erst mit seiner Eintragung ins Handelsregister, sondern schon mit seiner Bestellung. Notfalls muss er durch geeignete Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten durch Dritte sorgen.
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Die Teilnehmer einer Hauptversammlung müssen ihre Taschen nur dann durchsuchen lassen, wenn aufgrund anderer Kontrollen bereits ein konkreter Verdacht besteht.
Ein GmbH-Geschäftsführer kann auch ohne tatsächliche Erkrankung im Krankheitsfall die Gehaltsfortzahlung verlangen, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist.
Geschäftsführer einer GmbH sind trotz ihres hohen Ermessenspielraums zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie bei einem verlustreichen Unternehmenskauf grob fahrlässig vorgehen.