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Internethändler müssen keine eigene Lagerhaltung betreiben, sondern lediglich zur Verschaffung der bestellten Waren an die Kunden in der Lage sein. Das gilt ganz besonders dann, wenn der Händler sogar mit der Ware wirbt. Ist der Internethändler deshalb außerstande, eine Bestellung zu erfüllen, darf er mit dieser Ware auch nicht werben.
Das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Unterlassungsantrag eines Konkurrenten statt, der sich gegen die fortgesetzte Werbung eines Internetanbieters wehrte. Der Gegner konnte eine bereits eingegangene Bestellung eines Kunden nicht erfüllen, warb aber unverändert weiterhin mit dem betreffenden Artikel. Die Richter sahen darin ein wettbewerbswidriges, weil irreführendes, Verhalten.