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Eine Nordrhein-Westfälische Bezirksregierung hatte viele Internet-Zugangsprovider angewiesen, den Zugriff auf zwei amerikanische Webseiten mit rechtsradikalem Inhalt zu sperren. Dagegen setzten sich die Provider vor allem aus grundsätzlichen Erwägungen vor Gericht zur Wehr, allerdings nunmehr ohne Erfolg. Die Möglichkeit, über andere Wege auf die Seiten zuzugreifen, steht nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg der Rechtmäßigkeit einer derartigen Verfügung nicht entgegen. Sofern die Beseitigung der Seiten nicht möglich ist, weil deutsche Behörden keinen Zugriff auf die Betreiber der Webseiten haben, können die regionalen Provider zur Sperrung des Zugriffs verpflichtet werden.