Arbeitgeber muss bei Verlust neues Arbeitszeugnis ausstellen

Verliert der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis muss der Arbeitgeber im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ein neues Zeugnis ausstellen.


Wie das Hessische Landesarbeitsgericht ausführte, ist es dabei unerheblich ob der Arbeitnehmer den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob dem Arbeitgeber die Erstellung eines neuen Zeugnis zumutbar und möglich ist. Das ist etwa der Fall, wenn es allein um das erneute Abtippen der Beurteilung geht und der Wortlaut dabei zwischen den Parteien unstrittig ist.
 
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil LAG HE 16 Sa 1195 10 vom 07.02.2011
Normen: § 109 GewO
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice