Arzt muss Lohn zurückzahlen, wenn er über das Vorhandensein einer Approbation täuscht

Ein Arzt muss erhaltenes Gehalt zurückzahlen, wenn er bei der Eingehung des Arbeitsverhältnisses darüber täuscht, dass er im Besitz einer ärztlichen Approbation ist und damit die Voraussetzungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes hat.

Ein Arbeitsvertrag, der infolge der Täuschung über den Besitz der Approbation geschlossen wird, ist nichtig und ermöglicht daher die Rückabwicklung der erbrachten leistungen, mithin des gezahlten Gehalts.

Ein Arbeitgeber hat ein schützenswertes Interesse daran, dass die ihm vorgelegten Zeugnisse die Qualifikation der Bewerber auch tatsächlich wiedergeben.
 
Bundesarbeitsgericht , Urteil BAG 5 AZR 592 03 vom 03.11.2004
Normen: BGB § 812
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice