EuGH zur Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung
Aldi Süd darf "Champagner Sorbet" anbieten, sofern es unverkennbar nach Champagner schmeckt.
Nach der Auffassung der Vereinigung der französischen Champagnerproduzenten verletzt der Discounter Aldi Süd die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne", indem er ein Speiseeis mit dem Namen "Champagner Sorbet" verkauft. Der EuGH betonte, dass es darauf ankomme, ob Aldi Süd das hohe Ansehen der Bezeichnung "Champagne" widerrechtlich ausnutze. Dies sei nicht der Fall, wenn das Produkt einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack aufweise. Ein wichtiges Kriterium dafür sei die enthaltene Menge an Champagner. Ob diese ausreicht, um ein berechtigtes Interesse an der Produktbezeichnung von Aldi Süd zu rechtfertigen, wird der BGH zu klären haben.
EuGH, Urteil EuGH C 393 16 vom 20.12.2017
Normen: Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007