Geschmacksmusterrecht / Designrecht

Als Design oder Geschmacksmuster lassen sich zwei- oder dreidimensionale Formschöpfungen schützen. Auf internationaler Ebene spricht man auch vom Designrecht, welches richtigerweise auch das Design-Urheberrecht umfasst. In Deutschland wird es häufig als „kleines Urheberrecht“ bezeichnet. 

Designschutz von Mustern jeder Art
Geschmacksmusteranmeldungen
Markenanmeldungen / Titelschutz
Design-Lizenzverträge
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfolgung von Rechtsverletzungen
Abmahnungen / Einstweilige Verfügungen
Abwehr unberechtigter Abmahnungen

Grafikdesignvertrag
Illustrationsvertrag
Webdesignvertrag
Produktdesignvertrag
Galerievertrag
Werbekonzeptionsverträge
Werbeagenturvertrag
Wahrnehmungsverträge

Betroffen sind Designleistungen von Modemachern, Werbegrafikern, Industriedesignern und das Design von Gebrauchsgegenständen. Im Unterschied zum Urheberrecht gewährt das Geschmackmusterrecht Schutz ganz unabhängig von der Schöpfungshöhe. Ausreichend ist, dass das Muster (das Design) neu ist.

Das in Deutschland eingetragene Geschmacksmuster gewährt für Schutz für 5 Jahre und kann bis max. 25 Jahre verlängert werden. Auf europäischer Ebene gibt es zwei Arten von Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ebenso über einen Zeitraum von 5 Jahren (bis maximal 25 Jahre) gültig und gewährt Schutz innerhalb der gesamten Europäischen Union.

Das so genannte nichteingetragene europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt Schutz über den Zeitraum von 3 Jahren in der gesamten Europäischen Union. Wie das Urheberrecht wird es ohne amtliche Registrierung gewährt. Dafür muss es strenge formelle Voraussetzungen erfüllen und im Streitfalle nachzuweisen.

Dinter, Kreißig & Partner berät und unterstützt Mandanten bei der Registrierung und Durchsetzung von Geschmacksmusterrechten, auf nationaler Ebene vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), auf europäischer Ebene vor dem Harmonisierungsamt (HABM) oder auf internationaler Ebene.

 
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