Patentverletzung

Dinter, Kreißig & Partner unterstützt Mandanten in Patentverletzungsverfahren sowohl bei der Verteidigung angemeldeter Patente wie auch bei der Verteidigung gegen nicht gerechtfertigte Abmahnungen oder gegen eine Klage wegen Patentverletzung.

Abmahnung wegen Patentverletzung

Die Abmahnung wegen Patentverletzung ist der außergerichtliche Hinweis des Patentinhabers (oder des Lizenznehmers) an den Abgemahnten, dass sein Verhalten gegen ein Patent verstößt. Es wird auch davon gesprochen, dass eine Benutzung des Patents vorliegt. Gleichzeitig wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Auskunft über die bisherigen Verletzungshandlungen zu erteilen. Daneben wird in der Regel eine Schadenersatzforderung erhoben, die sich sowohl auf bereits entstandene Schäden oder zukünftig entstehende Schäden bezieht.

Häufig ist jedoch fraglich, ob tatsächlich eine Patentverletzung vorliegt. Sie sollten daher eine geforderte Unterlassungserklärung nie ohne vorherige Prüfung durch einen auf das Patentrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt unterzeichnen.

Die Streitwerte in Patentstreitsachen liegen häufig zwischen € 100.000 und € 500.000, nicht selten aber auch deutlich darüber.

Patentnichtigkeitsverfahren

Nicht selten reagiert der Abgemahnte auf den Vorwurf, er habe gegen ein Patent verstoßen, mit einer so genannten Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (BPatG). In diesem Verfahren soll geklärt werden, ob das Patent in der angemeldeten und eingetragenen Form bestandskräftig ist. Sofern das Patent vom Bundespatentgericht nicht in der eingetragenen Form aufrechterhalten wird, stellt sich im Rahmen des Verletzungsverfahrens die Frage, ob der (vermeintliche) Verletzer auch gegen eine eingeschränkte Fassung des Patents verstößt.

Sofern das Patentgericht das Schutzrecht insgesamt für nichtig erklärt, fehlt sowohl der Abmahnung wie einer folgenden Patentverletzungsklage oder einer vorhergehenden einstweiligen Verfügung die rechtliche Grundlage. Der frühere Patentinhaber sollte in diesem Fall sowohl die Abmahnung für gegenstandslos erklären, wie auch die Klage wegen einer Patentverletzung zurücknehmen.

 
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