Ein Anspruch auf Drittauskunft gegen Youtube und Google umfasst auch die E-Mail-Adressen der verantwortlichen Nutzer.
Wird gemäß § 101 Abs.
3 Nr. 1 UrhG die Angabe der Anschrift eines Dritten geschuldet, fällt darunter auch die E-Mail-Adresse des Verantwortlichen. Im vorliegenden Fall veröffentlichten mehrere Nutzer zwei Filme urheberrechtswidrig auf Youtube, an denen die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Sie forderte daher Google und seine Tochtergesellschaft Youtube, über deren Dienstleistung die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, dazu auf, ihr die persönlichen Daten der verantwortlichen Nutzer mitzuteilen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam zu der Überzeugung, dass Youtube und Google die E-Mail-Adressen herausgeben müssen, da diese unter Berücksichtigung der geänderten Kommunikationsgewohnheiten auch zur Anschrift im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG gehören. Die Telefonnummern und IP-Adresse der Nutzer müssen die Unternehmen jedoch nicht herausgeben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam zu der Überzeugung, dass Youtube und Google die E-Mail-Adressen herausgeben müssen, da diese unter Berücksichtigung der geänderten Kommunikationsgewohnheiten auch zur Anschrift im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG gehören. Die Telefonnummern und IP-Adresse der Nutzer müssen die Unternehmen jedoch nicht herausgeben.
OLG Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 11 U 71 16 vom 04.09.2017
Normen: Enforcement Richtlinie Art. 8, TKG § 3 Nr. 2a, TKG § 45m, TKG § 47, TKG § 104, TKG § 111, UrhG § 101 Abs. 2, UrhG § 101 Abs. 3