Fristwahrung bei Klageerhebung per E-Mail
Wird die Klage in der Form einer einfachen E-Mail erhoben, entfaltet sich keine Rechtswirkung.
Eine Klageerhebung mit einer einfachen E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis aus § 81 Abs. 1 VwGO nicht. Auch wenn das Verwaltungsgericht die einfache E-Mail innerhalb der Klagefrist ausdruckt und zu der Papierakte nimmt, wird das Schriftformerfordernis nicht erfüllt. Die E-Mail muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um sicherzustellen, dass die E-Mail vom Klageberechtigten stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist.
VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil VG Neustadt a d Weinstraße 4 K 738 15 NW vom 28.01.2016
Normen: § 2 SigG; §§ 55a, 74, 81