Kein Mitbestimmungsrecht bzw. Regelungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich des Verzichts auf eine Mittagspause
Der Betriebsrat hat kein Gestaltungsrecht hinsichtlich der tatsächlichen Inanspruchnahme gesetzlicher Pausen.
Soweit Pausenregelungen in Betriebsvereinbarungen getroffen werden, haben diese ausschließlich deklaratorischen Charakter und weisen auf die geltende Gesetzes- und Tariflage hin.
Zwar har der Betriebsrat grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Jedoch fallen Überstunden, die durch die Nichteinhaltung von Pausenzeiten entstehen, aufgrund des Gesetzesvorrangs nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Mithin kann dieser gegen das betreffende Unternehmen keine Ansprüche geltend machen, die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten zu dulden.
Zwar har der Betriebsrat grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Jedoch fallen Überstunden, die durch die Nichteinhaltung von Pausenzeiten entstehen, aufgrund des Gesetzesvorrangs nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Mithin kann dieser gegen das betreffende Unternehmen keine Ansprüche geltend machen, die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten zu dulden.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil LAG Koeln 2 TaBV 11 10 vom 27.09.2010
Normen: BetrVG §§ 77, 87 I Nr. 3