Formlierung "kennen gelernt" stellt keinen Geheimcode dar
In einem Arbeitszeugnis stellt die Formulierung "wir haben den Herrn K.
als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte", keine verschlüsselte Formulierung dar, die zum Ausdruck bringen könnte, dass die in dem Arbeitszeugnis angeführten Eigenschaften tatsächlich nicht vorliegen.
Ob eine Formulierung in einem Arbeitszeugnis als Geheimcode angesehen werden kann, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen. Dabei ist die Ansicht und das Verständnis eines durchschnittlichen Beteiligten, der zu dem gleichen Personenkreis wie der vom Zeugnis Betroffene gehört, zugrunde zu legen.
Ein Arbeitszeugnis darf keine unklaren Formulierungen enthalten und muss entsprechend des Grundsatzes der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit wahr sein. Erfüllt ein Zeugnis diese Anforderungen nicht, kann ein Arbeitnehmer eine Berichtigung seines Arbeitszeugnises verlangen.
Ob eine Formulierung in einem Arbeitszeugnis als Geheimcode angesehen werden kann, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen. Dabei ist die Ansicht und das Verständnis eines durchschnittlichen Beteiligten, der zu dem gleichen Personenkreis wie der vom Zeugnis Betroffene gehört, zugrunde zu legen.
Ein Arbeitszeugnis darf keine unklaren Formulierungen enthalten und muss entsprechend des Grundsatzes der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit wahr sein. Erfüllt ein Zeugnis diese Anforderungen nicht, kann ein Arbeitnehmer eine Berichtigung seines Arbeitszeugnises verlangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 386 10 vom 15.11.2011
Normen: BGB § 611; GewO § 109