Der Abschluss eines Anlernvertrages zum Erwerb von Kenntnissen in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist nichtig
Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf vermitteln, so muss er zu diesem Zwecke einen Berufsausbildungsvertrag oder normalen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer bzw.
Auszubildenden abschließen. Der Abschluss eines Anlernvertrages ist nach dem Berufsbildungsgesetz nicht zulässig und nichtig, mithin darf in anerkannten Ausbildungsberufen nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
Ein etwaig abgeschlossener nichtiger Anlernvertrag wird als fehlerhaftes Arbeitsverhältnis behandelt und gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf die übliche Vergütung für Arbeitnehmer.
Eine Umdeutung eines etwaig abgeschlossenen nichtigen Anlernvertrages in ein Berufsausbildunbgsverhältnis kommt nicht in Betracht.
Ein etwaig abgeschlossener nichtiger Anlernvertrag wird als fehlerhaftes Arbeitsverhältnis behandelt und gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf die übliche Vergütung für Arbeitnehmer.
Eine Umdeutung eines etwaig abgeschlossenen nichtigen Anlernvertrages in ein Berufsausbildunbgsverhältnis kommt nicht in Betracht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 3 AZR 317 08 vom 27.07.2010
Normen: BBiG §§ 4 II, 26; BGB § 134