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Scheidet ein Gesellschafter aus einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) aus, ist dies in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist allerdings für den Beginn der fünfjährigen Haftung des ausscheidenden Gesellschafters nur dann von Bedeutung, wenn ein Gläubiger nicht bereits anderweitig Kenntnis von dem Ausscheiden hat, so der Bundesgerichtshof. Denn die Frist beginnt bei positiver Kenntnis für den jeweiligen Gläubiger auch dann, wenn eine Eintragung dauerhaft unterbleibt. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Gläubiger nicht auf die fehlende Eintragung berufen, da dies ein rechtsmissbräuchliches Ausnutzen einer rein formalen Position wäre.