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Gewerbetreibende sind aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung Mitglieder der örtlichen Industrie- und Handelskammer und unterliegen daher auch der Beitragspflicht. Dies gilt auch für Niederlassungen von im Ausland gegründeten Unternehmen, wie nunmehr das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden hat. Die Richter wiesen die Klage einer nach englischem Recht gegründeten privaten Kapitalgesellschaft, einer Limited (Ltd.), gegen den Beitragsbescheid ab.
Die im europäischen Gemeinschaftsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit steht nach der Urteilsbegründung der Zwangsmitgliedschaft nicht entgegen. So liege weder eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Unternehmen noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewerbetätigkeit aufgrund der geringen Beitragshöhe vor. Schließlich wäre eine solche Beeinträchtigung durch den dem Allgemeinwohl dienenden Zweck der Zwangsmitgliedschaft zu rechtfertigen.