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Wenn Sie einen Gutschein erhalten, dürfen Sie unter normalen Umständen darauf vertrauen, dass Sie diesen auch noch nach mehr als einem Jahr einlösen können. Zumindest erklärte das Landgericht München I eine anders lautende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen des Online-Händlers amazon.de für unwirksam, da diese eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Die Richter wiesen den Einwand zurück, dass die vom Gesetz für vertragliche Ansprüche vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist unangemessene Verwaltungskosten verursache. Soweit der Händler von Verjährungsbestimmungen abweichen darf, ist dies nach bisheriger Rechtsprechung nur durch individuelle Vereinbarungen und auch hier nur in bestimmten Grenzen möglich.