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Eine Firmenbezeichnung ist auch dann zulässig, wenn sie nur aus einer Buchstabenkombination besteht, solange sie nur insgesamt artikuliert werden kann. Das Oberlandesgericht Hamm sieht wegen der immer weiter verbreiteten Buchstabenkombinationen keine Notwendigkeit dafür, dass jede Firmenbezeichnung auch aussprechbar sein muss. Es ist auch nicht notwendig, dass die Buchstabenkombination als Abkürzung erkennbar ist, womit längere Buchstabenkombinationen ebenfalls zulässig sind.