Widerrufsbelehrung in der Werbung

Bereits in der Werbung für den Abschluss eines Vertrages über eine Bestellhotline muss auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden.

Auch in der Werbung für ein Angebot, das über einen Hotlineanruf zu bestellen ist, muss der Hinweis auf das Widerrufsrecht enthalten sein. Die Klage gegen die Werbung eines Unternehmens, in der kein Hinweis enthalten war, hatte daher vor dem Oberlandesgericht Schleswig Erfolg. Den Richtern war es dabei egal, dass das Unternehmen nach der telefonischen Bestellung erst noch einen schriftlichen Vertrag an den Besteller sendet und dessen Identität durch die Deutsche Post AG feststellen lässt.

Das Unternehmen macht schon durch die Absendung des bestellten Produkts deutlich, dass es an einem Vertrag interessiert ist. Dass die vereinbarte Leistung erst nach Mitteilung der erfolgten Identitätsfeststellung durch den Postzusteller an das Unternehmen ist ebenfalls ohne Bedeutung. Der Verbraucher hat in jedem Fall ein Widerrufsrecht, auch wenn das Unternehmen keine oder nur eine unzulängliche oder verspätete Belehrung vorgenommen hat.

 
[mmk]
 
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