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Die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-eMails rechtfertigt zumindest dann keine Unterlassungsklage, wenn der Absender die weitere Zusendung von eMails von der ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers abhängig macht. In einem solchen Fall sehen die Richter am Amtsgericht München keine unzumutbare Belästigung für den Empfänger, aus der sich bereits nach Erhalt der ersten eMail ein Unterlassungsanspruch ergeben könnte. Das versendende Unternehmen hatte die Zusendung weiterer eMails davon abhängig gemacht, dass der Empfänger der ersten eMail über einen Link dies ausdrücklich wünscht. Soweit keine Reaktion erfolgt, wurden auch keine weiteren eMails an ihn verschickt. Natürlich können andere Gerichte auch anders entscheiden, doch dieses Urteil entspricht im Wesentlichen der momentanen Mehrheitsmeinung.