LG Karlsruhe zur unlauteren Telefonwerbung

Der Werbe-Anrufer muss bei einem Telefonat mit einer Person aus einem Mehrpersonenhaushalt, die im Gegensatz zu ihrem Mitanschlussinhaber nicht in die Telefonwerbung wirksam eingewilligt hat, sofort klarstellen, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die der Telefonwerbung zugestimmt hat.

Der Anruf an sich stellt dabei noch keine unzumutbare Belästigung dar. Diese liegt erst vor, wenn der Anrufer der anderen Person nicht sofort deutlich macht, dass er nur mit dem Mitanschlussinhaber des Mehrpersonenhaushalts sprechen möchte, der wirksam in die Telefonwerbung eingewilligt hat. Das Landgericht Karlsruhe stellte zudem klar, dass dies auch bei der Einsetzung von Werbepartner in einem Vertriebpartner-Vertrag festgelegt werden muss.
 
LG Karlsruhe, Urteil LG Karlsruhe 15 O 75 16 KfH vom 17.11.2016
Normen: UWG §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2
[bns]
 
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