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Die Deutsche Post AG darf nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine dauerhafte Videoüberwachung ihrer Arbeitnehmer durchführen. Die Richter entschieden, dass eine verdachtsunabhängige und dauerhafte Videoüberwachung die Grundrechte der Arbeitnehmer unverhältnismäßig verletzt. Zwar gebe es ein berechtigtes Interesse seitens des Unternehmens daran, möglichst wenige Transportverluste zu erleiden. Allerdings müsse demgegenüber auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gewahrt werden.
Die Deutsche Post konnte nicht darlegen, dass die Verluste alleine durch die Handverteiler entstehen. Folglich, so das Gericht, fehle es an einem hinreichenden Verdacht, der die geplante Aufnahme von bis zu fünfzig Stunden pro Woche rechtfertigen könnte. Der vom Betriebsrat herbeigeführte Beschluss erging gegen die Entscheidung der Schiedsstelle, die zugunsten der Deutschen Post AG entschieden hatte. Von diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist allerdings nur die verdachtsunabhängige Überwachung betroffen. Liegt dagegen ein konkreter Verdacht vor, dass der Arbeitnehmer Straftaten begeht, erlaubt auch das Bundesarbeitsgericht sehr wohl den Einsatz von Überwachungskameras.