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Ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Mit dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm ist die Klage auf Entfristung eines Arbeitnehmers abgewiesen worden. Für sein Argument, die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber nur deswegen abgelehnt worden, weil er sich als Betriebsrat engagierte, hatte der Arbeitnehmer keinen hinreichenden Beleg.
Das Gericht hat aber auch klargestellt, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Befristung berufen kann, wenn allein die Wahl in den Betriebsrat ausschlaggebend für die unterbliebene Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist. Wäre das der Fall, dann läge eine unzulässige Benachteiligung vor und der Arbeitnehmer hätte tatsächlich Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung.