Einbehaltenes Trinkgeld kein Kündigungsgrund

Erhaltenes Trinkgeld steht der Bedienung unmittelbar zu, weshalb Arbeitgeber keinen Anspruch auf Aushändigung oder Aufteilung unter dem gesamten Personal haben.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt kassierte ein 17 Jahre beschäftigter Kellner rund 500 Euro monatlich an Trinkgeldern. Der Betriebsinhaber wollte im Angesicht dieser Summe selbst das Kassieren vornehmen um das Trinkgeld anschließend unter den Mitarbeitern aufzuteilen. Nachdem der Kellner diese Anweisung wiederholt missachtet hatte, folgte die fristlose_Kündigung.

Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Begründend führte es aus, dass das Kassieren und das Einbehalten des Trinkgeldes eine jahrelang ausgeübte Praxis in dem Betrieb war. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers stieß im Fall des Kassierens an seine Grenze, da dem Kellner so erhebliche Einkünfte einseitig entzogen werden sollten. Denn der Gast überlässt das Trinkgeld dem jeweiligen Kellner als Geschenk, welches der Besitzer nicht einseitig entziehen darf.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 10 Sa 483 10 vom 09.12.2010
Normen: §§ 106, 107 GewO, § 1 II KSchG, § 626 I BGB
[bns]
 
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