Stellenausschreibung für Berufsanfänger kann altersdiskriminierend sein

Ein öffentlicher Arbeitgeber muss die zu vergebenden Stellen nach Eigung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben, wobei sich das Kriterium des Alters als unzulässiges Differenzierungskriterium darstellt.


In dem zur Entscheidung gestelten Fall schrieb ein öffentlicher Arbeitgeber eine Stelle für "Berufsanfänger" in Form von "Hochschulabsolventen/Young Proffessionals" aus, auf die sich unter anderem ein 36 jähriger Volljurist bewarb und abgelehnt wurde. Dieser machte geltend, er sei allein aufgund seines Alters abgelehnt worden, insbesondere indiziere die Formulierung des Stellenausschreibung für Berufsanfänger, dass allein jüngere Bewerber in die nähere Auswahl einbezogen würden.
Das BAG sah in der Formulierung der Stellenausschreibung ebenfalls ein Indiz für eine Altersdiskriminierung, welche der Arbeitgeber nur widerlegen kann, wenn er die schlechten Examensnoten des Bewerbers als Ausschlusskriterium ausreichend darlegt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 429 11 vom 24.01.2013
Normen: GG Art. 33
[bns]
 
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