Bonuskürzung bei gravierenden Verlusten eines Unternehmens möglich

Ein vorläufig festgesetzter Bonus darf bei gravierenden Verlusten eines Unternehmens deutlich gekürzt werden.


In dem Rechtsstreit war in einem Unternehmen ein Bonuspool von 400 Mio. Euro festgesetzt. Der Arbeitsvertrag des Klägers sah eine variable Vergütung nach dem Ermessen des Arbeitgebers vor. Der Arbeitgeber setzte den Bonus des Klägers im Dezember 2008 auf vorläufig 172.500 Euro fest und kürzte den Bonus im Februar 2009 auf 17.250 Euro aufgrund eines negativen operativen Ergebnisses von 6,5 Mrd. Euro. Der Arbeitnehmer machte in dem Rechtsstreit erfolglos die Differenz geltend.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 756 10 vom 12.10.2011
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice