Keine Nebenintervention für Aktionäre

Aktionäre können nicht ohne weiteres in einen Schadensersatzprozess anderer Aktionäre eintreten.

Die Nebenintervention von Aktionären in einen bereits gegen die AG angelaufenen Schadensersatzprozess ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Vom Bundesgerichtshof ist in einer neuen Entscheidung klargestellt worden, dass es dabei regelmäßig an dem erforderlichen rechtlichen Interesse fehlt. So genügt es den Richtern nicht, dass sowohl die Kläger als auch die Beitretenden als gemeinsames Ziel Schadensersatz fordern. Vielmehr, so das Gericht, muss der individuelle Eigenschaden als eigenständiges Interesse jedes Geschädigten angesehen werden, das vom Schadensersatzinteresse der Übrigen losgelöst ist. Schließlich besteht auch keine Notwendigkeit für einen Prozessbeitritt, da der Ausgang in einem Verfahren nicht wegweisend für andere Verfahren sein kann oder muss.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice