Aufsichtsratssitzung in Krisenzeiten

Der Aufsichtsratsvorsitzende macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er in Krisenzeiten nicht rechtzeitig eine Sitzung des Aufsichtsrats einberuft.

Gerät eine AG in eine wirtschaftliche Krise, bei der dringend die Zuführung neuen Kapitals durch eine Kapitalerhöhung geboten ist, muss der Aufsichtsratsvorsitzende umgehend eine Sitzung des Aufsichtsrats anberaumen, um die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Andernfalls verletzt er nach Ansicht der Richter des Landgerichts München I in erheblichem Maße seine Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft und macht sich so schadensersatzpflichtig. Unter anderem dem Insolvenzverwalter steht nur dann kein Anspruch zu, wenn der Vorsitzende nachweisen kann, dass eine Kapitalerhöhung nicht möglich gewesen wäre oder keinen Erfolg gebracht hätte.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice