Abfindung ist auch ohne Abfindungsbilanz fällig

Der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden BGB-Gesellschafters wird nicht erst mit der Aufstellung einer Abfindungsbilanz fällig.

Sobald der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ausscheidet, entsteht ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Gesellschaft oder, im Falle ihrer Überschuldung, auch gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter. Dessen Fälligkeit ist nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof nicht von der Aufstellung einer sogenannten Abfindungsbilanz abhängig. Vielmehr tritt die Fälligkeit, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges vorsieht, unmittelbar mit der Entstehung, also dem Zeitpunkt des Ausscheidens, ein, womit entsprechend auch die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice