Für Streit in der Limited sind englische Gerichte zuständig

Auch eine anders lautende Gerichtsstandsvereinbarung ändert nichts daran, dass Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, der Gesellschaft und ihren Organen bei einer Limited vor englischen Gerichten auszutragen sind.

Eine Limited mag ihre Vorteile haben, aber es handelt sich nach wie vor um eine britische Rechtsform. Die kann zwar in Deutschland ihren Verwaltungssitz haben, aber der Gründungssitz ist grundsätzlich in Großbritannien, und der ist nach der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit entscheidend für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft oder deren Organen. Für solche Streitigkeiten sind also grundsätzlich englische Gerichte zuständig. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Gesellschaftsvertrag für solche Streitereien deutsche Gerichte für zuständig erklärt. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung hält der Bundesgerichtshof nämlich aufgrund der EU-Verordnung für unwirksam.

 
[mmk]
 
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