Onlineshops müssen die Lieferzeiten konkret angeben

Onlineshops müssen ihren vertragsbezogenen Informationspflichten nachkommen.

Ein Onlineshop hatte die Lieferzeit eines Artikels wie folgt angegeben: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ Das Landgericht München sah diese Information als nicht ausreichend und daher wettbewerbswidrig an. Der Onlineshop müsse zumindest einen konkreten Lieferzeitraum angeben.
 
LG München, Urteil LG Muenchen I 33 O 20488 16 vom 17.10.2017
Normen: UWG § 3, § 3a; BGB § 312d Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7
[bns]
 
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