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Ein Telefonunternehmen darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fristen für Rechnungseinwendungen verkürzen, sondern muss deutlich auf die gesetzliche Frist hinweisen.
Wirbt ein Internethändler mit Waren, zu deren Beschaffung er nicht in der Lage ist, so verhält er sich wettbewerbswidrig.
Ein Internetcafé, das neben dem Zugang zum Internet auch Computerspiele auf den Rechnern anbietet, braucht eine Spielhallenerlaubnis.
Bereits in der Werbung für den Abschluss eines Vertrages über eine Bestellhotline muss auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden.
Die zentrale Domainvergabestelle in Deutschland (DENIC) ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Domain zu sperren.
Anrufe, durch die Handybesitzer gezielt zu einem kostenintensiven Rückruf veranlasst werden sollen, können unzulässige belästigende Werbung darstellen.
Die Registrierung einer Domainadresse ohne eigene Verwendungsabsicht ist nur dann eine sittenwidrige Behinderung, wenn die Reservierung ausschließlich dazu dient, die Domain für einen Konkurrenten zu sperren.
Die von der Deutschen Telekom AG angebotenen Tarife "Aktiv Plus xxl (neu)" und "AktivPlus basis calltime 120" sind möglicherweise wettbewerbswidrig.
Die Impressumspflicht nach § 6 TDG wird auch dann durch den Betreiber einer Website eingehalten, wenn deren Impressum erst durch zweimaliges "Mausklicken" erreicht wird.
Wer eine Domain mit seinem bürgerlichen Familiennamen einrichten möchte, besitzt ein vorrangiges Interesse gegenüber anderen Domaininhabern.
 
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