Kunden müssen Google per E-Mail kontaktieren können

Google muss seinen Kunden eine individuelle Kommunikation ermöglichen.

Im vorliegenden Fall ging der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Google vor. Die im Impressum von Google genannte E-Mail-Adresse versendete auf Kundenanfragen jeweils nur eine automatisch generierte Antwort mit folgendem Inhalt: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können". Zudem verwies die automatische E-Mail auf die Hilfeseiten von Google.

Das Kammergericht bejahte einen Unterlassungsanspruch des Bundesverbands gegen Google. Das Unternehmen müsse seinen Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen.
 
KG, Urteil KG 23 U 124 14 vom 23.11.2017
Normen: § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG
[bns]
 
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