Kinderzuschlag auf die Abfindung darf nicht nur an den steuerlichen Kinderfreibetrag knüpfen

In einem Sozialplan darf der Kinderzuschlag auf die Abfindung nicht nur an den steuerlichen Kinderfreibetrag knüpfen.


In dem entschiedenen Fall, sollten nach der Regelung in dem Sozialplan Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Kind eine um 5.000 Euro höhere Abfindung erhalten, wenn dieses "auf der Lohnsteuerkarte eingetragen" war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Formulierung sei so zu verstehen, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert sein müsse. Die Regelung war jedoch unwirksam, da bei allen Personen, welche die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz als Lohnsteuer-Abzugsmerkmal nicht berücksichtigt werden kann. Damit waren Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen und unmittelbar benachteiligt.
 
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG HE 18 Sa 22 20 vom 28.10.2020
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice