Diskriminierung wegen einer Behinderung bei zeitlicher Grenze zum Anzeigen einer Behinderung

Ein Arbeitgeber darf einen Entgeltzuschlag nicht nur an behinderte Arbeitnehmer zahlen, die eine Bescheinigung über die Anerkennung einer Behinderung nach einem bestimmten vom Arbeitgeber festgelegten Datum eingereicht haben.

In einem solchen Verhalten des Arbeitgebers kann eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung vorliegen.
Insbesondere liegt eine Diskriminierung vor, wenn die Vorgehensweise geeignet ist, einer klar zu identifizierenden Gruppe von Arbeitnehmern, die sich aus allen behinderten Arbeitnehmern zusammensetzt, deren Zustand einer Behinderung dem Arbeitgeber bei der Einführung dieser Praxis notwendigerweise bekannt war, die Erfüllung dieser zeitlichen Bedingung endgültig unmöglich macht.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C 16 19 vom 26.01.2021
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice