Kein Mitbestimmungsrecht bzw. Regelungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich des Verzichts auf eine Mittagspause

Der Betriebsrat hat kein Gestaltungsrecht hinsichtlich der tatsächlichen Inanspruchnahme gesetzlicher Pausen.

Soweit Pausenregelungen in Betriebsvereinbarungen getroffen werden, haben diese ausschließlich deklaratorischen Charakter und weisen auf die geltende Gesetzes- und Tariflage hin.

Zwar har der Betriebsrat grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Jedoch fallen Überstunden, die durch die Nichteinhaltung von Pausenzeiten entstehen, aufgrund des Gesetzesvorrangs nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Mithin kann dieser gegen das betreffende Unternehmen keine Ansprüche geltend machen, die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten zu dulden.
 
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil LAG Koeln 2 TaBV 11 10 vom 27.09.2010
Normen: BetrVG §§ 77, 87 I Nr. 3
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice